Stand März 2024
Präambel
Für den Geschäftsverkehr mit der datenhof GmbH, FN 603010f (im Folgenden "DATENHOF", "WIR" oder "UNS") gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB"). Unser Vertragspartner wird nachfolgend "KUNDE" genannt. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit DATENHOF, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von UNS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Links und Verweise auf Dokumente und Websites in diesen AGB entsprechen dem tagesaktuellen Stand. Diese unterliegen Veränderungen und stellen keinen integralen Teil der AGB dar.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Kunde/Kundin, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
§1 Definitionen
Soweit nicht anders angemerkt, gelten für diese AGB die folgenden Definitionen:
ACCOUNT | Benutzerkonto des KUNDEN für die Verwendung der SOFTWARE |
AGB | die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt den Anhängen |
BERATUNGSLEISTUNGEN | siehe § 9 Abs (1) lit a |
HAUPTVERTRAG | die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
KUNDE | jeweiliger Vertragspartner der datenhof Gmbh |
ABONNEMENT | oder ABO durch die Vertragsdauer zeitlich befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der SOFTWARE |
ZUSATZ-ABO | durch die Vertragsdauer zeitlich befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung bestimmter Zusatzfunktionen der SOFTWARE |
DATENHOF | WIR, oder UNS, datenhof GmbH, Lindegg 22, 8283 Bad Blumau, FN 603010f |
SOFTWARE | vertragsgegenständliche Softwareprodukte der datenhof Gmbh |
DATENSTROM | Name eines vertragsgegenständlichen Softwareproduktes der datenhof Gmbh |
TESTZUGANG | siehe § 7 Abs 1 |
WEBSITE | datenhof.com |
§2 Beschränkungen des Vertragsabschlusses
- Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des UGB (Unternehmensgesetzbuch) in der jeweils geltenden Fassung. Im Zuge des Vertragsabschlusses behalten WIR UNS die Überprüfung der Unternehmereigenschaft des KUNDEN ausdrücklich vor. WIR schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung ab.
§3 Vertragsabschluss
- Ein Vertragsabschluss zwischen DATENHOF und dem KUNDEN kann auf folgende Arten erfolgen:
- mittels Zusendung eines Angebots durch DATENHOF,
- an einem Verkaufsstandort von DATENHOF,
- im Online-Shop von DATENHOF,
- durch Nutzung der "SOFTWARE" durch den KUNDEN.
- Wenn ein KUNDE von UNS per E-Mail ein Angebot (bzw. einen Link zu einem Angebot) erhält, gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald er das Angebot mittels Anklicken der entsprechenden Schaltfläche verbindlich bestätigt (Annahme). Der Zeitraum, in dem das Angebot gültig ist, wird in dem jeweiligen Angebot festgelegt. Mit Annahme des Angebots ist der Vertrag zustande gekommen und der KUNDE ist zur Zahlung verpflichtet.
- Im Falle des Vertragsabschlusses an einem Verkaufsstandort von DATENHOF, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass dem KUNDEN persönlich ein Angebot unterbreitet wird und der KUNDE dieses (auch mündlich oder konkludent) annimmt.
- Im Online-Shop geht das Angebot zum Abschluss eines Vertrages vom jeweiligen KUNDEN aus, indem er nach vollständigem Ausfüllen der Bestellseiten den entsprechenden Button für den verbindlichen Kauf anklickt. An dieses Angebot bleibt der KUNDE 14 Tage ab Betätigen der Schaltfläche gebunden. Der Vertrag kommt verbindlich zustande, wenn WIR das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen. Mit Annahme des Angebots durch DATENHOF ist der KUNDE zur Zahlung verpflichtet. Die Vertragsannahme erklären WIR entweder durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder der Rechnung in einer separaten E-Mail.
- Im Falle des Vertragsabschlusses durch Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN kommt der Vertrag dadurch zustande, dass dem KUNDEN die Verwendung der SOFTWARE durch Zuweisung eines "ABOS" ermöglicht wird und der KUNDE nach Akzeptieren der AGB in der jeweils gültigen Fassung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
- Mit Vertragsabschluss entsteht für den KUNDEN der Anspruch auf den Gebrauch seines ABOS. Sofern der KUNDE keinen "TESTZUGANG" (siehe § 7) genutzt hat, erhält er Zugriff auf sein Benutzerkonto, in das er sich mittels Unternehmenskennung und Passwort einloggen kann (im Folgenden "ACCOUNT").
- Wenn der KUNDE Zusatzleistungen von anderen Unternehmen oder Dienstleistern mithilfe von bzw. über DATENHOF hinzubucht, tritt DATENHOF als bloßer Vertragsmittler auf und hat der KUNDE mit dem jeweiligen Unternehmen bzw. Dienstleister, sofern nicht explizit anderes vereinbart wird, einen eigenständigen Vertrag.
- Die Informationsverpflichtungen des § 9 Abs 1 und Abs 2 sowie die Verpflichtungen des § 10 Abs 1 und Abs 2 ECG (E-Commerce-Gesetz) werden von den Vertragsparteien einvernehmlich abbedungen.
§4 Vertragsgegenstand
- Aufgrund dieses Vertrages wird dem KUNDEN das entgeltliche Recht zur Nutzung der SOFTWARE eingeräumt. Der KUNDE erhält mangels anderer Vereinbarung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages begrenzte, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, widerrufliche und inhaltlich auf den Verwendungszweck im Rahmen des Unternehmens des KUNDEN beschränkte Nutzungsrecht der SOFTWARE.
- Optional können folgende Produkte und Leistungen von DATENHOF angeboten werden: Beratungs- und Installationsleistungen im Zusammenhang mit der SOFTWARE.
- Die SOFTWARE wird als Software as a Service (SaaS) zur Verfügung gestellt.
- Für die Zurverfügungstellung der SOFTWARE bestehen unterschiedliche Tarifmodelle. Die genauen Kosten und Funktionen der einzelnen Tarife können der "PREISLIST" entnommen werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen integralen Teil der AGB. Die Tarife werden tagesaktuell dargestellt und entsprechen unter Umständen nicht dem Tarif des KUNDEN.
- WIR können auch Tarife, die mit einem bestimmten Transaktionsvolumen beschränkt sind, vorsehen. Die Erweiterung des Transaktionsvolumens ist möglich.
- Zur Nutzung der SOFTWARE benötigt der KUNDE ein ABO. Abhängig vom Vertrag des KUNDEN ist eine gewisse Anzahl an ABOS inkludiert. Zusätzliche ABOS können hinzugebucht oder abbestellt werden. Der KUNDE darf seine ABOS nur für eigene Zwecke benutzen und diese unter keinen Umständen an Dritte übertragen, unterlizenzieren oder sonst verfügbar machen.
- Die konkret geschuldete Leistung und das Entgelt bestimmen sich nach dem persönlichen Angebot des jeweiligen KUNDEN.
- Gegen eine bestimmte Gebühr (Höhe wird mit dem jeweiligen KUNDEN individuell vereinbart) kann der Tarif für die SOFTWARE gewechselt werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Wechsel nicht für jedes Tarifmodell möglich ist. Der KUNDE hat keinen Rechtsanspruch auf einen Tarif-Wechsel, wenn dieser für das konkrete Tarifmodell nicht vorgesehen ist.
- Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor der Stellung eines Angebots getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Auskünfte oder Zusicherungen von bestimmten Eigenschaften sind sohin nicht bindend, sofern diese nicht auch von UNS schriftlich bestätigt wurden.
§5 Nutzungsvoraussetzungen
- Voraussetzung für die Nutzung der SOFTWARE ist die Nutzung im Browser: Google Chrome oder Apple Safari.
- Der KUNDE selbst hat sicherzustellen, dass die aktuellen Sicherheitsupdates seines Webbrowsers und seines Betriebssystems installiert sind.
- Da die SOFTWARE cloudbasiert ist, ist für deren Nutzung eine aktive Internetverbindung erforderlich. Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN sicherzustellen, dass er über eine sichere Internetanbindung mit ausreichender Bandbreite verfügt.
- Die Verwendung der SOFTWARE ist ausschließlich für legale Zwecke gestattet. WIR behalten UNS das Recht vor, missbräuchlich verwendete ACCOUNTS jederzeit und ohne Ankündigung zu sperren.
- Der KUNDE trägt die entsprechenden Daten seines Betriebes, eigenständig in die SOFTWARE ein. Diese Daten bilden die Grundlage für die folgende Verwendung der SOFTWARE. Der KUNDE ist selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.
§7 Testzugang
- Auf der WEBSITE kann sich der KUNDE für eine Online Demo registrieren (im Folgenden "TESTZUGANG"). Damit kann die SOFTWARE für einen bestimmten vereinbarten Zeitraum kostenlos und ohne Verpflichtung genutzt werden.
- Um den KUNDEN bei der Einrichtung und Verwendung des TESTZUGANGS zu unterstützen, sind WIR berechtigt diesen nach Möglichkeit zu kontaktieren.
- Im Rahmen des kostenlosen TESTZUGANGS sind jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Auf die Supportleistungen gemäß § 9 besteht während des TESTZUGANGS kein Rechtsanspruch.
- Nach Ablauf des TESTZUGANGS wird dieser automatisch deaktiviert. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit die Dauer des TESTZUGANGS zu verlängern. Auf die Verlängerung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
- Die Nutzungsmöglichkeit des TESTZUGANGS kann von DATENHOF jederzeit und ohne Angabe eines konkreten Grundes erweitert, verringert oder eingestellt werden.
§8 Updates & BETA-FUNKTIONEN
- WIR sind bemüht die SOFTWARE stetig zu verbessern und an die sich verändernden technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen anzupassen. Aus diesem Grund können WIR neue Funktionen integrieren, aber auch bestehende Funktionen für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer abschalten. Es erfolgt eine regelmäßige Veränderung der SOFTWARE, die der KUNDE im Rahmen des Vertrages mittels Updates zur Verfügung gestellt bekommt.
- Sollte ausnahmsweise eine wesentliche und grundlegende Funktion der SOFTWARE eingeschränkt oder eingestellt werden müssen, so steht dem KUNDEN – sofern diese Funktion bei Vertragsabschluss bereits Teil des Vertragsinhaltes wurde – ein Sonderkündigungsrecht zu, das er binnen 14 Tagen ab Einschränkung bzw. Einstellung der Funktion wahrzunehmen hat.
- Werden zusätzliche Funktionen während der Vertragslaufzeit kostenlos in die SOFTWARE integriert, so ist DATENHOF berechtigt, diese Funktionen jederzeit ohne Ankündigung und fristlos wieder einzustellen.
- WIR behalten UNS das Recht vor, für gewisse neue Zusatzfeatures, deren Verwendung der KUNDE ausdrücklich im Vorhinein zugestimmt hat, zusätzliches Entgelt zu verrechnen.
- WIR können dem KUNDEN anbieten, neue Funktionen der SOFTWARE, die möglicherweise noch nicht vollständig funktionsfähig sind, vorab zu testen (im Folgenden "BETA-FUNKTIONEN"). Die Verwendung von BETA-FUNKTIONEN erfolgt unentgeltlich und kann jederzeit von DATENHOF beschränkt oder beendet werden. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in Bezug auf BETA-FUNKTIONEN sind ausgeschlossen. Auch die sonstigen in diesen AGB vertraglich festgelegten Pflichten von DATENHOF gelten hierfür, soweit gesetzlich zulässig, nicht.
§9 Gewährleistung, Haftung und Funktionsstörungen
- DATENHOF übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Software oder die Freiheit der Software von Softwarefehlern. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es nach dem aktuellen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in der Software gänzlich auszuschließen. Auch Verbindungsfehler oder erforderliche Wartungsarbeiten durch DATENHOF können zu vorübergehenden Funktionsstörungen führen. Soweit für einzelne Fälle die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, so hat jedenfalls Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
- DATENHOF haftet nicht für allfällige, durch Funktionsstörungen verursachte unmittelbare oder mittelbare Schäden beim Kunden oder Dritten oder Schäden an Endgeräten des Kunden. Der Ersatz von Folgeschäden wie etwa Verdienstentgang bzw entgangenem Gewinn ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung für Schäden des Kunden aufgrund der Verzögerung von Projekten. Ebenso besteht keine Haftung von DATENHOF für ausgebliebene Einsparungen sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter.
- DATENHOF haftet jedenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zudem ist die Haftung für jedes schadensverursachende Ereignis, auch bei einer Mehrzahl von Geschädigten, begrenzt mit insgesamt EUR 10.000,-. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten daher anteilig.
- DATENHOF kann nicht ausschließen, dass es insbesondere aufgrund von Beeinträchtigungen im Rahmen der Internetverbindungen des Kunden im Zuge von Synchronisierungsvorgängen zu Datenverlusten bzw. sonstigen Beeinträchtigungen kommt. DATENHOF übernimmt auch hierfür keine Haftung.
- DATENHOF haftet nicht für Schäden und Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Änderungen der notwendigen System-Einstellungen oder schlichte Anwendungsfehler durch den bzw des Kunden zurückzuführen sind. Ebenso haftet DATENHOF nicht für Störungen der öffentlichen Kommunikationsnetze oder Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen beim Kunden.
- Der Kunde wird DATENHOF über allfällige Funktionsstörungen unverzüglich und nach Möglichkeit mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung in Kenntnis setzen, damit eine Behebung möglichst zeitnah durchgeführt werden kann. Der Kunde wird DATENHOF unentgeltlich bei der Behebung von Funktionsstörungen behilflich sein. Die Behebung der Funktionsstörungen durch DATENHOF setzt jedenfalls voraus, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist.
- Die Software wurde nicht dafür entwickelt und ist nicht dazu vorgesehen, in Anwendungen eingesetzt zu werden, die eine ausfallsichere Leistung erfordern oder bei der ein Versagen der Software direkt den Tod, Verletzungen, schwere Sachschäden oder Umweltschäden zur Folge haben könnte.
- Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie zB. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Epidemien oder Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Software auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit der Software nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar und erwachsen dem Kunden daraus keine Ansprüche gegenüber DATENHOF.
§ 10 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
- Sofern nicht individuell anders vereinbart (wie z.B. bei monatlich kündbaren ABOS ohne Bindung), gelten Verträge auf zwölf Monate befristet abgeschlossen. Während dieser Zeit kann der Vertrag weder von DATENHOF noch vom KUNDEN ordentlich gekündigt werden.
- Verträge werden, sofern keine Kündigung unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist erfolgt oder eine andere Vereinbarung vorliegt, nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert. Sofern nicht individuell anders vereinbart (wie z.B. bei monatlich kündbaren ABOS ohne Bindung), gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit.
- Für die ordentliche Kündigung ist folgende Form für den KUNDEN zwingend einzuhalten: Sofern eine Kündigung nicht über die SOFTWARE vorgenommen werden kann, ist das auf unserer WEBSITE bereitgestellte Formular auszufüllen und mit der bei DATENHOF registrierten E-Mail-Adresse an office@datenhof.com zu senden. Anderweitige Kündigungen entfalten keine rechtlich bindende Wirkung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Als wichtiger Grund, der DATENHOF zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, gelten insbesondere die folgenden Verhaltensweisen des KUNDEN:
- Der KUNDE ist für mehr als einen Monat mit der Bezahlung einer Rechnung, wenn auch nur teilweise, in Verzug.
- Der KUNDE verletzt seine Vertragspflichten grob und beendet bzw. beseitigt diese Verletzung auch nach Abmahnung durch DATENHOF nicht. Von der Abmahnung kann abgesehen werden, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem KUNDEN aufgrund der Schwere seiner Pflichtverletzung unzumutbar erscheint oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist.
- Der KUNDE nimmt BERATUNGSLEISTUNGEN oder sonstige Leistungen von DATENHOF rechtsmissbräuchlich in Anspruch und beendet sein Vorgehen auch nach Abmahnung durch DATENHOF nicht.
- Der KUNDE verbreitet Unwahrheiten über DATENHOF bzw. die SOFTWARE in den (sozialen) Medien.
- Der KUNDE verstirbt bzw. wird im Falle einer juristischen Person liquidiert.
- Über das Vermögen des KUNDEN wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
§ 11 Entgelt und Entgeltanpassung
- Die Preise der Leistungen von DATENHOF können dem jeweiligen Angebot bzw. der Rechnung des KUNDEN entnommen werden.
- Soweit nicht anders angeführt, verstehen sich alle genannten Preise exklusive Umsatzsteuer und in EUR.
- DATENHOF ist berechtigt, die Preise der Leistungen für jede Verlängerungslaufzeit anzupassen, höchstens jedoch an die zum Zeitpunkt der Verlängerung für Neukunden geltenden Preise. Der KUNDE wird spätestens 6 Wochen vor der relevanten Verlängerungslaufzeit via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse über die Preisanpassung informiert.
- Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der laufenden Entgelte vereinbart. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (im Folgenden "JAHRES-VPI") ändert, sind WIR berechtigt aber nicht verpflichtet Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des JAHRES-VPI zu erhöhen. Machen WIR von diesem Recht Gebrauch sind WIR auch verpflichtet Senkungen des JAHRES-VPI weiterzugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassungen informieren WIR den KUNDEN per E-Mail. Wird der JAHRES-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.
- Der Umfang der Entgeltanpassungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des JAHRES-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem JAHRES-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JAHRES-VPI 2015 = 100).
- Schwankungen bis zwei Prozent gegenüber der Indexbasis werden nicht berücksichtigt. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, passen WIR die Entgelte in voller Höhe an. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Verpflichtung zur Entgeltreduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem WIR im Vorjahr das Recht zur Erhöhung der Entgelte nicht ausgeübt haben. Anpassungen unter den Nennwert der im Angebot vereinbarten Entgelte sind nicht möglich. Anpassungen der Entgelte erfolgen im Folgejahr der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses.
§ 12 Zahlungsbedingungen, Terminsverlust und Aufrechnung
- Entgeltforderungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, sieben Tage nach Zustellung der Rechnung fällig. Wenn ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, muss der Rechnungsbetrag spätestens zum Fälligkeitsdatum auf unserem Konto eingelangt sein. Sofern der KUNDE UNS eine Einzugsermächtigung erteilt hat, ziehen WIR den Betrag binnen sieben Tagen nach Rechnungserstellung automatisch ein. Sollte der Einzug aus Gründen, die in der Sphäre des KUNDEN liegen (z.B. mangelnde Deckung des Kontos), fehlschlagen und DATENHOF hierdurch Spesen entstehen, so werden diese Spesen dem KUNDEN verrechnet.
- Rechnungen werden dem KUNDEN in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und gelten als zugegangen, sobald der KUNDE diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen bzw. zur Kenntnis nehmen hätte können (Näheres zum Zugang von Erklärungen siehe § 13).
- Alle mit der Zahlung verbundenen Bankspesen (z.B. Spesen für Auslandsüberweisung) werden vom KUNDEN getragen.
- Unterjährliche Zahlungen sind ausschließlich mittels elektronisch abwickelbaren Zahlungsarten möglich (z.B. Lastschrift, Kreditkarte).
- Bei Bezahlung mittels Überweisung ist der KUNDE verpflichtet den Verwendungszweck der Überweisung korrekt (wie auf der Rechnung angegeben) anzuführen. Sofern auf Grund des falschen Verwendungszweckes die Zahlung nur durch Nachforschungen manuell zugeordnet werden kann, muss der KUNDE die Bearbeitungskosten hierfür tragen. Solange die Zahlung aufgrund des falschen Verwendungszweckes nicht zugeordnet werden kann, gilt die Rechnung als nicht bezahlt.
- Im Falle des Zahlungsverzugs werden von UNS Verzugszinsen verrechnet. Der Zinssatz beträgt zwölf Prozent jährlich. Außerdem ist der KUNDE gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Beitreibungskosten, einen Pauschalbetrag von EUR 40,- zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der KUNDE darüber hinaus die UNS dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des zuständigen Bundesministers überschreiten, zu ersetzen.
- Sollte der KUNDE unterjährlich bezahlen und mit einer unterjährlichen Zahlung, wenn auch nur teilweise, mehr als einen Monat in Verzug sein, hat DATENHOF das Recht, die gesamten für die Restlaufzeit der Mindestvertragsdauer noch offenen Zahlungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.
- WIR behalten UNS das Recht vor, im Falle einer (wenn auch nur teilweise) ausbleibenden Zahlung den Zugang des KUNDEN zur SOFTWARE vorübergehend und bis zur vollständigen Begleichung der offenen Rechnungen zu sperren. Im Falle eines solchen Zahlungsverzuges hat der KUNDE ebenso keinen Anspruch auf BERATUNGSLEISTUNGEN. Der fortlaufende Entgeltanspruch bleibt von einer solchen Zugangssperrung unberührt. Nach Begleichung der Zahlungsrückstände wird der Zugang des KUNDEN unverzüglich wieder freigeschalten.
- Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige Kapital angerechnet.
- Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen des KUNDEN ist nur zulässig, wenn diese gerichtlich festgestellt oder von UNS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
- Sofern die Verrechnung der DATENHOF-Leistungen durch einen von UNS anerkannten Vertriebspartner erfolgt, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen Vertriebspartner und KUNDE bzgl. Zahlungsbedingungen gegenüber diesen AGB vorrangig.
§ 13 Zugang von Erklärungen und Datenänderungen
- WIR können dem KUNDEN sämtliche Dokumente, Nachrichten, Vereinbarungen und Offenlegungen in Verbindung mit seinem ACCOUNT (insb. Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Kündigungen) an die von ihm zuletzt angegebene E-Mail-Adresse zusenden.
- Der KUNDE ist verpflichtet UNS umgehend, spätestens aber binnen einer Woche, elektronisch über Änderungen seiner Unternehmensdaten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift, Firmenbuchnummer, Rechtsform) oder seiner Bankverbindung zu informieren.
- Erklärungen gelten als zugegangen, sobald der KUNDE diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen oder zur Kenntnis nehmen konnte. Nicht eingeschriebene Post gilt innerhalb Österreichs zwei Werktage nach Aufgabe als zugegangen.
- Erklärungen gelten auch dann als zugegangen, wenn sie der KUNDE nicht erhalten hat, weil er UNS nicht über die Änderung seiner Daten informiert hat.
§ 14 Geheimhaltung
- Sowohl DATENHOF als auch der KUNDE sind verpflichtet, über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung dieses Vertrages erlangt wurden, Stillschweigen zu bewahren und diese vorbehaltlich der Zustimmung des Vertragspartners Dritten nicht zugänglich zu machen.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach Angebotseinholung aufrecht.
- Sollte eine der Vertragsparteien durch anwendbares Recht, durch die Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde oder in anderer Weise zur Offenlegung von nach Abs 1 vertraulichen Informationen verpflichtet sein, so wird sie die andere Vertragspartei sofort über Inhalt und Umfang der Offenlegungspflicht informieren.
§ 15 Datenschutz
- Die SOFTWARE ermöglicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Der KUNDE entscheidet eigenverantwortlich und selbstständig über die Eingabe sämtlicher Daten in die SOFTWARE. Er willigt in die entsprechende Datenverarbeitung ein, sofern er personenbezogene Daten in die SOFTWARE einpflegt, die auf ihn selbst bezogen sind (z.B. Produkt- und Unternehmensdaten). Soweit der KUNDE personenbezogene Daten von Dritten (z.B. Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten) mithilfe der SOFTWARE verarbeitet, ist er für die Sicherstellung einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Grundlage für die Datenverarbeitung verantwortlich.
- Der KUNDE hat die Zugangsdaten und Passwörter für seinen ACCOUNT geheim zu halten und vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der KUNDE haftet selbst für die unbefugte oder missbräuchliche Nutzung seiner Zugangsdaten, sofern er diese zu vertreten hat.
- Alle übrigen Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) finden sich im jeweils gültigen Auftragsverarbeitungsvertrag von DATENHOF.
§ 16 Gewährleistung und Anfechtbarkeit
- WIR gewährleisten eine Verfügbarkeit der SOFTWARE von 95 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgeschlossen sind Umstände, für die die Haftung von DATENHOF ausgeschlossen ist (siehe insbesondere § 18 Abs 4).
- Das Vorliegen von Mängeln ist vom KUNDEN nachzuweisen. Die Anwendbarkeit von § 924 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausgeschlossen, sodass auch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen ist.
- Auftretende Mängel sind vom KUNDEN unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung der Ware), spezifiziert und schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Bekanntwerden), spezifiziert und schriftlich zu rügen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht fristgerecht, sind die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung des KUNDEN bezogen auf den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- DATENHOF ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Lex Specialis des § 9 dieser AGB – die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsbehelfe in Bezug auf die SOFTWARE greifen sohin erst, wenn DATENHOF der Verbesserungspflicht entsprechend der genannten Bestimmung nicht nachgekommen ist.
- Eine Preisminderung darf nicht selbständig durch den KUNDEN mittels Reduzierung des vereinbarten Entgelts vorgenommen werden.
- Sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart ist, verzichten die Parteien ausdrücklich auf das Recht, Verträge wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten bzw. anzupassen.
§ 18 Haftung
- Zum Schadenersatz ist DATENHOF in allen in Betracht kommenden Fällen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern UNS dieses Verschulden vom KUNDEN nachgewiesen wird, verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DATENHOF ausschließlich für Personenschäden oder Schäden nach dem PHG (Produkthaftungsgesetz). Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des KUNDEN von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zehn Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
- Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn sowie einen positiven Schaden, soweit sich der Gewinn bereits in einer konkreten Erwerbsaussicht realisiert hat, Zinsverlust, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet DATENHOF, soweit gesetzlich zulässig, nicht.
- Eine allfällige Haftung von DATENHOF ist betragsmäßig beschränkt mit der Höhe der vereinbarten ABO-Kosten bzw. der Höhe des vereinbarten Leistungsentgeltes.
-
DATENHOF haftet insbesondere nicht für:
-
Schäden durch Fehlbedienungen, falsche Eingaben oder Konfigurationen des KUNDEN,
- Schäden durch Konfigurationen der SOFTWARE, die auf Wunsch des KUNDEN von UNS durchgeführt wurden;
- Schäden infolge nicht gesicherter Daten iSd § 6 Abs 4,
- Schäden infolge höherer Gewalt,
- Schäden aufgrund von Hardware, die nicht durch DATENHOF bereitgestellt wurde,
- Schäden aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Internetverbindung (siehe § 5 Abs 3) sowie
- sonstige Schäden, die aus der Sphäre des KUNDEN stammen.
§ 19 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Aufgrund von Änderungen der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen behalten WIR UNS das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Der KUNDE wird via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse über die Änderung der AGB informiert.
- Sofern die Änderung der AGB zum Nachteil des KUNDEN erfolgt, hat er ein Widerspruchsrecht. Dieses ist binnen eines Monats ab Zugang der Information gemäß Abs 1 via E-Mail an office@datenhof.com wahrzunehmen. Die Frist ist gewahrt, sofern der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei DATENHOF eingeht. Mangels Widerspruchs des KUNDEN gelten die Änderungen als genehmigt und der Vertrag wird unter Zugrundelegung der neuen AGB fortgesetzt. Auf das Widerspruchsrecht wird der KUNDE ausdrücklich in der Information gemäß Abs 1 hingewiesen.
- Sollte der KUNDE wirksam gemäß Abs 2 gegen eine Änderung der AGB widersprochen haben, besteht der Vertrag mit DATENHOF unverändert fort. Es kommt UNS in diesem Fall jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu, wenn das Festhalten an dem Vertrag für UNS technisch, wirtschaftlich oder rechtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dieses Kündigungsrecht ist binnen eines Monats via E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des KUNDEN wahrzunehmen.
§ 20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort der Leistungen ist Graz.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.